In der Phase der Zuständigkeitsklärung wurde festgelegt, wer "leistender Rehabilitationsträger" im Sinne des § 14 SGB IX ist. Der "leistende Rehabilitationsträger" ist nach den §§ 14 Abs. 2 und 15 SGB IX dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf umfassend und entsprechend ggf. auch trägerübergreifend festgestellt wird.
In diese Bedarfsermittlung und -feststellung hat der "leistende Rehabilitationsträger" Sie durch eine Beteiligung nach § 15 Abs. 2 SGB IX einbezogen.
Im Falle einer Beteiligung ist auch immer eine Teilhabeplanung durchzuführen (§ 19 Abs. 1 SGB IX).
In § 15 Abs. 2 SGB IX sind bestimmte Fristen für die Rückmeldung des beteiligten Rehabilitationsträgers über den festgestellten Bedarf an den "leistenden Rehabilitationsträger" geregelt. Die Einhaltung dieser Fristen hat Auswirkungen darauf, ob der "leistende Rehabilitationsträger" bei der Entscheidung über den Antrag an Ihre Feststellungen gebunden ist und auch darauf, wer über den Antrag entscheidet.
Die Frist für die Rückmeldung ist u.a. davon abhängig, ob eine Begutachtung (§ 17 SGB IX) erforderlich ist.
Bei einer Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 2 SGB IX entscheiden die Rehabilitationsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB IX über die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen. Damit gibt es in diesen Fällen zwei Leistungsbescheide.
Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht vor, entscheidet der "leistende Rehabilitationsträger" über die vom Antrag umfassten Leistungen. (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
Die Koordination erfolgt in jedem Fall über eine Teilhabeplanung, für die in der Regel der "leistende Rehabilitationsträger" verantwortlich ist (Ausnahme gem. § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB IX).
Die Frist für die Entscheidung über alle vom Antrag umfassten Leistungen ist davon abhängig, ob eine Teilhabeplankonferenz (§ 20 SGB IX) durchgeführt wird.
Beachten Sie im Zusammenhang mit der Leistungsentscheidung auch die Frist bis zu einer eventuellen Genehmigungsfiktion.
Wenn innherhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags beim "leistenden Rehabilitationsträger" nicht über den Antrag entschieden wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfiktion eintreten, soweit keine begründete Mitteilung für die Überschreitung der Frist an die/den Antragsteller/-in erfolgt ist (§ 18 SGB IX).
Achtung: Die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 1 bis 5 SGB IX gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (§ 18 Abs. 7 SGB IX). Ebenso gelten sie nicht für das Integrationsamt.